Sektion Neue Lockerungen für die Osnabrücker Hütte

Liebe Hüttenwirtsleute,
liebe Hüttenwart*innen,
liebe hüttenbesitzende Sektionen mit AV-Hütten in Österreich,

wie bereits schon am letzten Freitag von der österreichischen Regierung offiziell verkündet, anbei eine Zusammenfassung der Lockerungen im Bereich Beherbergung und Gastronomie, welche auch unsere AV-Hütten betreffen:

 

Ab 10. Juni 2021 gelten die folgenden Regeln:

 

Allgemein
  • Zusammenkünfte von Personen im Innenbereich auf max. 8 Personen (zzgl. minderjähriger Kinder) ausgeweitet.
  • Zusammenkünfte von Personen im Außenbereich auf max. 16 Personen (zzgl. minderjähriger Kinder) ausgeweitet.
  •  keine Masken-Pflicht im Außenbereich.

 

Gastronomie
  • Gäste müssen weiterhin ein gültiges negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorweisen (3-G Regel) – zudem werden auch Selbsttests vor Ort weiterhin möglich sein
  • Im Innenbereich sind nun maximal 8 Erwachsene (zzgl. minderjähriger Kinder) pro Besuchergruppe erlaubt – ohne Einschränkung auf verschiedene Haushalte.
  • Im Außenbereich sind nun maximal 16 Erwachsene (zzgl. minderjähriger Kinder) pro Besuchergruppe erlaubt – ohne Einschränkung auf verschiedene Haushalte.
  • Mindestabstand zwischen Besuchergruppen (nicht zwischen den Tischen) wurde auf 1 Meter reduziert.
  • Eng anliegender Mund-Nasen-Schutz für Mitarbeiter im direkten Kundenkontakt, wenn ein Impf- oder Genesungsnachweis oder ein negativer Testnachweis für die jeweils vorgesehene Gültigkeit (PCR-Test 72h, Antigentest 48h, kontrollierter Selbsttest 24h) erbracht werden kann – sonst FFP2-Masken-Pflicht.

 

Beherbergung
  • Gäste müssen weiterhin bei der Anreise ein gültiges negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorweisen (3-G Regel) – zudem werden auch Tests vor Ort weiterhin möglich sein.
  • Mindestabstand zwischen Gästegruppen wurde auf 1 Meter reduziert.
  • Verköstigung von Gästen analog zu Regelungen der Gastronomie, wobei Angehörige einer Gästegruppe gleichgestellt sind, wie Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

 

Ab 1. Juli 2021 gelten nur noch folgende Regeln:

 

  • Wenn kein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorgewiesen (3-G Regel) werden kann, ist im Innenbereich der jeweiligen Betriebsstätten eine Maske zu tragen.
  • Kein Mindestabstand und keine Kapazitätsbeschränkungen mehr.
  • Keine Auf- oder Sperrstunden im Bereich der Gastronomie.
  • Keine Obergrenzen bei Veranstaltungen – weder im stehenden oder sitzenden Bereich
  • Anzeigepflicht: ab 100 Personen.
  • Genehmigungspflicht: ab 500 Personen.

 

Des Weiteren haben wir die Informationen zur 3-G-Regel aktualisiert:

 

Getestet

Für die die einzelnen Testverfahren sind unterschiedliche Geltungsdauern festgelegt:

  • PCR-Tests gelten 72 Stunden ab Probenahme.
  • Antigentests von einer befugten Stelle gelten 48 Stunden ab Probenahme.
  • Selbsttests, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst werden, gelten 24 Stunden lang.
  • „Nottests“: Für den Zutritt zur Betriebsstätte werden auch Selbsttests unter Aufsicht vor Ort anerkannt.

 

Genesen

Für genesene Personen gilt:

  • Diese sind nach Ablauf der Infektion für sechs Monate von der Testpflicht befreit. Als Nachweise gelten etwa ein Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über eine molekularbiologisch bestätigte Infektion.
  • Ein Antikörpertest zählt für drei Monate ab dem Testzeitpunkt. (=> auch nach Ablauf der 6 Monate nach der Infektion)

 

Geimpft

Für Personen, die mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff geimpft wurden, gelten die folgenden Regelungen:

  • Die Erstimpfung gilt ab dem 22. Tag nach dem 1. Stich für maximal 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Impfung.
  • Der 2. Stich verlängert den Gültigkeitszeitraum um weitere 6 Monate.
  • Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (z.B. von Johnson & Johnson), gelten ab dem 22. Tag nach der Impfung für insgesamt 9 Monate ab dem Tag der Impfung.
  • Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung neun Monate lang ab dem Zeitpunkt der Impfung.

 

Bezüglich der Testung auf Hütten heißt das, dass nach Ablauf der Fristen nach Testung in befugten Stellen oder offiziellen Testeinrichtungen auf der Hütte getestet werden muss. Hier gibt es drei verschiedene Szenarien:

  1. Der Betrieb kann sich als „befugte Stelle“ registrieren lassen und dann die Antigentests mittels QR-Code „offiziell“ eingeben. So wird der Test für 48 Stunden gültig und kann auch als Nachweis für die Rückreise ins benachbarte Ausland verwendet werden. Natürlich muss hier viel Zeit eingeplant werden und die Verantwortung ist deutlich größer.
  2. Der Gast gibt seinen Selbsttest selber und direkt über die jeweilige Homepage des Bundeslandes ins „behördliche Datenverarbeitungssystem“ ein. Der Test ist so 24 Stunden und auch in anderen Betrieben (Hütten, Talbetrieben) gültig. Voraussetzung ist eine Internetanbindung.
  3. Der Gast führt einen beobachteten Selbsttest als „Nottest“ ohne jede Dateneingabe durch und weist dem/r Wirt*in das negative Ergebnis vor. Dieser Test gilt nur für die Dauer des Aufenthaltes auf der Hütte – maximal aber 24 Stunden. Bei einem Hüttenwechsel muss wiederum ein neuer Test (beobachtet) durchgeführt werden. Ebenso bei mehrtägigen Aufenthalten nach jeweils 24 Stunden.

Testkits werden vom Bund kostenlos zur Verfügung gestellt und über die TVBs in Wochenrationen an die Betriebe abgegeben. (Eine Eindeckung für den ganzen Sommer ist nicht angedacht!) Unsere Botschaft zu den Gästen bleibt:: „Nimm deine eigenen Tests mit!“ 

Bitte beachtet auch die FAQ´s auf  www.sichere-gastfreundschaft.at; dort gibt es ein Update bei einigen Fragen, u.a. bei der Beherbergung:

 

Sind Übernachtungen in Mehrbettzimmern/ Matratzenlager möglich?

  • Es ist möglich, Gäste in einem Matratzenlager/ Mehrbettzimmern  oder Gemeinschaftsschlafräumen übernachten zu lassen.
  • Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder einer gemeinsamen Gästegruppe angehören, ist ein Abstand von mindestens 2 Metern einzuhalten. Wenn aufgrund der Anordnung von Plätzen dies nicht möglich ist, muss zumindest ein Platz freigehalten werden.
  • Eine Unterschreitung des Mindestabstandes ist auch möglich bei geeigneten Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung, die das Infektionsrisiko minimieren.

Alle Infos sind ebenfalls auf DAVintern unter Coronavirus/Hütten in Österreich nachzulesen.

Herzliche Grüße,
Miriam Roth