Vorbemerkung:
Die Satzung verwendet aus Gründen der besseren Lesbarkeit bei Personen
und Ämtern ausschließlich die männliche Form. Selbstverständlich ist darin
jeweils die weibliche Form mit eingeschlossen.
Allgemeines
§1 - Name und Sitz
Die Sektion führt den Namen: Sektion Osnabrück des Deutschen Alpenvereins (DAV) e. V. und hat ihren Sitz in Osnabrück. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter VR 1151 eingetragen.
§2 - Vereinszweck
- Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.
- Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
- Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
- Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Arbeitsgebiet der Sektion liegt überwiegend in den Österreichischen Alpen.
§3 - Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:
- Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
- Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
- Veranstaltung von Expeditionen;
- Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;
- Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
- Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten sowie Errichten und Erhalten von Wegen;
- Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
- Umfassende Jugend- und Familienarbeit;
- Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;
- Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereinsfeste, Vorträge, Lehrgänge und Führungen;
- Pflege der Heimatkunde.
- Einrichtung und Betrieb einer Website oder sonstiger elektronischer Medien;
- Herausgabe von Publikationen;
- Einrichtung einer Bibliothek;
- Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinszwecke unterstützen.
- Die erforderlichen Materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;
- Subventionen und Förderungen;
- Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
- Vermögensverwaltung (wie Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);
- Sponsorengelder;
- Werbeeinnahmen;
- Einnahmen aus dem Betrieb von Schutzhütten und künstlichen Kletteranlagen;
- Einnahmen aus der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (wie Bergsportausrüstung u.ä.);
- Einnahmen aus der Weitergabe von Publikationen;
- Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstung, Hütten- und Vereinsartikeln;
- Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse, Lehrgänge, Führungen, u.ä.).
§4 - Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e. V.
Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenvereins e. V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
- den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden ist;
- die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
- Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
- die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
- in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei der Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
- Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
- jede Veräusserung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
- ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.
§5 - Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§6 - Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
- Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
- Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die in Abs. 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu.
- Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
- Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
- Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e. V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
§7 - Mitgliederpflichten
- Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.
- Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
- Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Mitglieder, die nach dem 30. September eines Jahres eintreten, zahlen nur die Hälfte des Jahresbeitrages.
- Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.
§8 - Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder des Ehrenrates Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie sind von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit.
§9 - Aufnahme
- Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich zu beantragen.
- Bei der Erstaufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder ein von ihm bestimmtes anderes Sektionsorgan.
- Die Aufnahme wirkt erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages.
§10 - Austritt, Streichung
- Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Sektionsvorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Jahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
- Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier Aufforderungen nicht bezahlt hat, kann durch den Vorstand gestrichen werden. Es gilt damit zum Ende des laufenden Jahres als ausgeschieden, bleibt aber der Sektion verpflichtet, den Beitrag für das laufende Jahr zu entrichten.
§11 - Ausschluss
- Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden.
- Ausschließungsgründe sind:
- grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen
- Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den
- Vereinsfrieden;
- schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder
- des DAV;
- grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
- Gegen den Ausschluss kann das Mitglied das Rechtsmittel der Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einlegen. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt und begründet werden. Bis zu der Mitgliederversammlung, die über die Berufung zu entscheiden hat, ruhen die Mitgliederrechte des ausgeschlossenen Mitgliedes.
- Vor der Beschlussfassung sowohl des Ehrenrates wie auch der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist ausgeschlossen.
§12 - Abteilungen
- Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Sektionsvorstandes zu Abteilungen oder Gruppen innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.
- Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Diese darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen; sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Sektionsvorstandes festgesetzt werden.
- Für Junioren, Jugendbergsteiger und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten. Die Geschäftsordnung hierfür bestimmt der Sektionsvorstand unter Berücksichtigung der Jugendordnung des DAV.
- Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu.
Vorstand
§13 - Zusammensetzung
- Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (Zweiter Vorsitzender), dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Vertreter der Sektionsjugend (Jugendreferent) und dem Hüttenreferenten.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird.
- Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer aus oder ist es dauernd verhindert, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter wählen. Die folgende Mitgliederversammlung wählt danach ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen oder dauernd verhinderten Mitgliedes.
§14 - Aufgaben
Der Verein wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Schatzmeister und der Hüttenreferent haben Einzelvertretungsbefugnis. Der Schriftführer und der Jugendreferent vertreten jeweils gemeinsam mit einem der beiden Vorsitzenden. Bei Rechtsgeschäften mit einem Vermögenswert von mehr als 10.000,00 Euro ist die Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich.
§15 - Geschäftsordnung
- Der Vorstand wird vom Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden.
- Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
- Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder verlangen.
- Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter. Der Verein kann besoldete Kräfte anstellen. Der Vorstand kann bei Bedarf Vergütungen nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
Beirat
§16 - Beirat
- Der Vorstand wird in seinen Aufgaben durch den Beirat unterstützt, der aus mindestens 8 erfahrenen Mitgliedern besteht.
- Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Vorsitzender des Beirates ist der Erste Vorsitzende. Ein Mitglied des Beirates kann nicht an der Erledigung einer Angelegenheit mitwirken, an der es persönlich beteiligt ist.
- Durch die Mitglieder des Beirates werden unter anderem folgende Angelegenheiten betreut:
- Ausbildung und Tourenwesen,
- Ausleihe von Bergausrüstung,
- Betreuung der Geschäftsstelle,
- Betreuung des Internet-Auftritts,
- Ehrenangelegenheiten,
- Mitgliederverwaltung,
- Natur- und Umweltschutz,
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
- Skibergsteigen und Skilauf,
- Vortragswesen,
- Wanderungen,
- Wegeunterhaltung im Arbeitsgebiet.
- Die Jugend der Sektion soll im Beirat angemessen vertreten sein. Die nicht dem Beirat angehörenden Gruppenleiter der Sektionsjugendgruppen sind berechtigt, an den Beiratssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
Mitgliederversammlung
§17 - Einberufung
- Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung in dem Mitteilungsblatt der Sektion eingeladen werden müssen; dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.
- Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die die gleichen Befugnisse wie die ordentliche hat, nach den Bestimmungen für diese einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies der Beirat, der Ehrenrat oder mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
§18 - Aufgaben
- Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
- den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen,
- den Vorstand zu entlasten,
- den Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen,
- den Vorstand, den Beirat, den Ehrenrat und dessen Vorsitzenden
- sowie die Rechnungsprüfer zu wählen,
- die Satzung zu ändern,
- über Berufungen gemäß § 11 Nr. 3 zu entscheiden,
- den Verein aufzulösen.
- Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.
§19 - Geschäftsordnung
Der Erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Zweite Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung. Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer oder einem vom Vorsitzenden bestimmten Protokollführer unterzeichnet sein.
Ehrenrat, Rechnungsprüfer, Auflösung
§20 - Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus drei erfahrenen älteren Mitgliedern, von denen eines dem Beirat des Vereins angehört. Die übrigen dürfen kein Amt im Verein bekleiden.
- Die Mitglieder des Ehrenrates werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorsitzende gehört dem Beirat der Sektion an.
- Aufgabe des Ehrenrates ist es,
- Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern vorzuschlagen,
- über Anträge des Vorstandes auf Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 11 Nr. 1 zu entscheiden. Die Beschlüsse ergehen mit einfacher Stimmenmehrheit.
§21 - Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer. Sie haben die Kassengeschäfte des Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§22 - Auflösung, Vermögensabwicklung
- Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als 100 Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze). Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Sollten die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen (auch österreichischen) der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.